AGB der SHG – Conveyor Control GmbH

Erster Teil Allgemeine Bedingungen

 

I. Grundlagen

 

Allgemeines

    1. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Geschäfts- und vertraglichen Liefer- und Leistungsbeziehungen zwischen dem gewerblichen Kunden und der SHG – Conveyor Control GmbH („SHG“). Es gilt deutsches Recht, ausgenommen das UN-Kaufrecht. Entgegenstehende Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Kunden gelten nicht, außer bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung unsererseits (automatisiert erstellte Auftragsbestätigungen ohne Unterschrift oder mündliche Erklärungen reichen hierfür nicht). Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführen. Sie gelten zudem für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden auch dann, wenn auf sie im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird. Bei Widersprüchen oder Unklarheiten geht stets die deutsche Sprachversion vor.
    1. Die nachfolgenden Regelungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr zwischen dem Verwender und Unternehmer im Sinne von § 14 BGB

Angebots- und Zahlungsbedingungen, Preise, Abtretungs-/Aufrechnungsbeschränkungen

    1. An verbindlichen Angeboten und unverbindlichen Offerten sowie Kostenvoranschlägen, Kalkulationen, Mustern, Modellen, Zeichnungen und anderen Unterlagen körperlicher oder unkörperlicher Art (nachfolgend zusammen den „Angebotsunterlagen“) behält sich SHG alle eigentums- und ggf. urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, die Angebotsunterlagen nur zur Angebotsprüfung zu nutzen und im Übrigen streng geheim zu halten; Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung von SHG (in Schrift- oder Textform) bekannt gegeben werden. Wird SHG der Auftrag nicht erteilt, sind die Angebotsunterlagen unverzüglich und endgültig zu vernichten bzw. unwiederbringlich zu löschen. Im Übrigen gilt IV Geheimhaltung.
    3. Die Informationen in Angebotsunterlagen basieren in der Regel auf den Vorgaben des Kunden bzw. wurden von SHG auf dieser Grundlage sorgfältig ermittelt. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist gleichwohl ausschließlich die Auftragsbestätigung maßgeblich.

Auftragsbestätigung

    1. Das Vertragsverhältnis mit dem Kunden kommt durch schriftliche, elektronische oder konkludente Auftragsbestätigung seitens SHG zustande.
    2. Änderungen, die die Lieferungen und Leistungen nur unwesentlich modifizieren oder verbessern, bleiben auch nach Vertragsschluss vorbehalten, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Insbesondere behält sich SHG das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen, ist jedoch nicht verpflichtet, entsprechende Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten durchzuführen.

Preise und Kosten

    1. Produktpreise, Leistungsvergütungen und Nebenkosten (die „Preise“) richten sich nach den schriftlichen, textförmlichen oder elektronischen Vereinbarungen bzw. bei Geschäften im Online-Shop nach den Vereinbarungen in Textform, anderenfalls nach der jeweils aktuellen Preisliste von SHG bzw. nach den marktüblichen Sätzen, soweit die Preisliste keine einschlägige Regelung enthält. Alle Produktpreise verstehen sich FCA SHG Bovenden (gemäß Incoterm® 2020), sofern nichts anderes im Angebot und Auftragsbestätigung vereinbart wurde.
    2. Lieferungen erfolgen stets nur in ganzen Verpackungseinheiten; ggfs. werden angemessene Zuschläge beim Anbruch von Verpackungen erhoben. Bei Unterschreitung des Mindestbestellwertes gemäß jeweiliger Preisliste gilt eine angemessene Bearbeitungspauschale als vereinbart.
    3. Preisangaben sind – soweit nicht ausdrücklich anders geregelt – Nettopreise. Ändern sich in der Zeit zwischen Auftragsbestätigung und Erbringung der Leistungen wesentliche preisbestimmende Faktoren (wie Rohstoffpreise, Löhne, Steuern und Abgaben) oder treten in dieser Zeit kostensteigernde Erschwernisse hinzu (insbesondere in Gestalt neuer oder geänderter rechtlicher Vorgaben), ist SHG zur Berechnung eines angemessenen Preisaufschlages berechtigt, soweit vorstehende Änderungen wesentlichen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit des Auftrages haben.
    4. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung und Lieferung an den Kunden fällig, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Zurückbehaltung- und Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur aus demselben Vertragsverhältnis und nur hinsichtlich derjenigen Forderungen zu, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

    II. Lieferung und Leistung

    Vertragliche Leistungserbringung

      1. SHG wird die vertraglichen Lieferungen und Leistungen auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarungen sowohl dem Stand der Technik entsprechend als auch fristgerecht erbringen, ggfs. auch unter Einschaltung von Erfüllungsgehilfen und Nachunternehmern. Soweit die Vertragspartner nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich oder in Textform vereinbart haben, sind die zwischen ihnen verabredeten Liefer- bzw. Leistungszeiten eingehalten, wenn SHG Versandbereitschaft beim Kunden meldet bzw. einen Termin zur Leistungserbringung mit diesem abstimmt. Zu Teilleistungen ist SHG berechtigt, solange dies für den Kunden keinen unzumutbaren zusätzlichen Aufwand zur Folge hat.
      2. Der Kunde schafft alle in seinem Verantwortungsbereich liegenden Voraussetzungen, um SHG die vertragskonforme Auftragserfüllung zu ermöglichen, insbesondere wird der Kunde alle dafür notwendigen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig erbringen. Hierzu gehört namentlich die Bereitstellung von qualifiziertem Personal, falls die Durchführung des Auftrags die Bedienung einer Maschine oder die Änderung oder Ergänzung von Software des Kunden erfordert. Der Kunde hat SHG rechtzeitig und unaufgefordert alle betriebsinternen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrages seitens SHG benötigt werden.
      3. Kommt SHG in Verzug, kann der Kunde – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist –, eine Entschädigung von 0,5 % des Rechnungswertes für jede vollendete Kalenderwoche der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, höchstens jedoch 5 % des Rechnungswertes, verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind (außer bei Vorsatz) ausgeschlossen.
      4. SHG behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur Zahlung der vereinbarten Vergütung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) vor.

    Gesetzliche Bestimmungen

      1. Die vereinbarten Lieferungen und Leistungen stehen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass der Vertragserfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften entgegenstehen. Werden behördliche Genehmigungen (etwa für die Ausfuhr / Verbringung / Einfuhr) nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen; resultierende Schadensersatz- oder sonstige Ausgleichsansprüche werden ausgeschlossen. Der Kunde versichert die strikte Einhaltung sämtlicher Vorschriften des nationalen und internationalen Außenwirtschaftsrecht (einschließlich etwaiger Liefer- und Leistungsverbote) in jeweils gültiger Fassung. Der Kunde bestätigt, keine sanktionierte natürliche oder juristische Person zu sein und ist verpflichtet, SHG unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er eine sanktionierte Person wird oder er in Zukunft im Besitz oder unter der Kontrolle einer sanktionierten Person stehen sollte.
      2. Im Übrigen übernimmt der Kunde die gesetzliche Herstellerpflicht, gelieferte Produkte nach Beendigung der Nutzung ordnungsgemäß der SHG zurückzusenden.

    III. Haftung

    Sachmängelhaftung

      1. SHG gewährleistet, die vertraglich geschuldeten Lieferungen und Leistungen sorgfältig und fachgerecht in Übereinstimmung mit dem Stand der Technik und den einschlägigen Sicherheitsvorschriften zu erbringen. Vorgaben des Kunden sind nur beachtlich, wenn deren Verbindlichkeit vor Erbringung der Lieferungen und Leistungen namentlich schriftlich oder in Textform vereinbart worden ist (automatisiert erstellte Auftragsbestätigungen ohne Unterschrift oder mündliche Erklärungen reichen hierfür nicht). Für den Einbau der Produkte durch nicht von SHG beauftragte Dritte wird keine Gewährleistung übernommen. Im Übrigen bezieht sich der Anspruch auf Gewährleistung nicht auf natürliche Abnutzung, auch nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang wegen fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, wegen übermäßiger Beanspruchung, wegen ungeeigneter Betriebsmittel und wegen elektrischer und/oder mechanischer Einflüsse entstehen, die über die übliche Nutzung hinausgehen.
      2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang, sofern nicht kraft Gesetz eine längere Frist zwingend gilt. Der Anspruch auf Gewährleistung erlischt (auch innerhalb der Verjährungsfrist), wenn das Ergebnis der Leistungen bzw. Ausführung oder der Liefergegenstand vom Kunden oder einem Dritten verändert worden ist und diese Veränderung für das Auftreten des Mangels zumindest mitursächlich ist. Verweigert der Kunde den autorisierten Repräsentanten von SHG die Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Mängel oder bessert er ohne die vorherige Zustimmung seitens SHG (in Schrift- oder Textform) nach, erlischt der Anspruch auf Gewährleistung ebenfalls, soweit der Kunde nicht wegen der Gefahr der Verschlechterung unverzüglich selbst handeln musste. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (gemäß § 377 HGB) nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Im Fall berechtigter Mängelrügen wird SHG die mangelhafte Lieferung oder Leistung nach eigener Wahl nachbessern oder neu ausführen. Bei abgekündigten Produkten kann die Nacherfüllung alternativ auch durch Lieferung funktionsäquivalenter Produkte oder Erteilung einer Gutschrift an den Kunden erfolgen. Im Übrigen trägt SHG die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten nur soweit diese verhältnismäßig sind. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessenen mindern. Darüber hinausgehende Ansprüche sind vorbehaltlich nachstehender Ziffer 3 ausgeschlossen.
      3. Für über vorstehende Ziffer 2 hinausgehende Schäden haftet SHG nur bei Vorsatz oder Arglist, bei grober Fahrlässigkeit (auch von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten), bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie oder wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Darüber hinaus haftet SHG dem Kunden wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, insoweit jedoch nur in Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens.
      4. Bei vorliegen eines Mangels behält sich SHG die Wahl der Art der Nacherfüllung vor.
      5. Erfolgt die Lieferung ohne Aufstellung und Montage und ist eine von SHG mitgelieferte Montageanleitung fehlerhaft, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanaleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel an der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
      6. Bezüglich der von der SHG erstellten Individualsoftware gewährleistet SHG, dass diese frei von Schutzrechten Dritter ist und nach Erkenntnissen von SHG auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine Nutzung einschränken oder ausschließen. Wird die vertragsgemäße Nutzung dennoch durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat SHG unbeschadet der dem Auftraggeber zustehenden Ansprüche das Recht, in einem für Kunden zumutbaren Umfang nach dessen Wahl entweder die vertraglichen Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Auftraggeber vertragsgemäß genutzt werden können. Gewährleistungsansprüche des Kunden sind jedoch ausgeschlossen, wenn dieser die Software verändert hat oder verändern ließ. Von den Regelungen des § 7 ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen Mängeln. Hier gilt § 8.
      7. 445a Abs. 3 BGB ist ausgeschlossen.

    Haftung für Schäden

      1. SHG´s Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz, Arglist und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden. Bei der nicht vorsätzlichen oder nicht grob fahrlässigen Verletzung von Kardinalspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung SHG´s auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt maximal jedoch dem Auftragswert.
      2. Vorstehende Regelungen zur Gesamthaftung gelten auch für die von SHG eingesetzten gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Organe. Eine Umkehr der Beweislast ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
      3. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches.

    IV. Geheimhaltung

      1. Der Kunde ist zur strikten Geheimhaltung aller von SHG erhaltenen vertraulichen Informationen verpflichtet; Dritten dürfen diese Informationen nur nach ausdrücklicher Zustimmung seitens SHG in Schrift- oder Textform offengelegt werden.
      2. Der Kunde hat seine Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten. Vertraulich sind alle zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung nicht allgemein zugänglichen Informationen, Tatsachen, Unterlagen, Daten und/oder Kenntnisse, insbesondere technische und/oder wirtschaftliche Informationen, Konstruktionsunterlagen, Spezifikationen, Zeichnungen, Muster, Prototypen, Testergebnisse und/oder sonstiges Know-how (nachfolgend „Vertrauliche Information“ genannt). Vertrauliche Informationen sind insbesondere auch die Angebotsunterlagen und die zwischen den Parteien vereinbarten Preise und sonstigen Konditionen.
      3. Die Pflicht zur Geheimhaltung endet erst, wenn und soweit das in den vertraulichen Informationen enthaltene Know-how ohne Pflichtverletzung des Kunden allgemein bekannt geworden ist.

    V. Gerichtsstand

    Ausschließlicher Gerichtsstand ist Göttingen (Deutschland).

    Zweiter Teil Besondere Bedingungen

    Die Regelung des Ersten Teils dieser AGB werden in bestimmten Konstellationen durch andere Vertragsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung oder durch individuelle Vertragsbedingungen ergänzt bzw. ersetzt. Die Einzelheiten ergeben sich aus den nachfolgenden Ziffern 29 ff. Die dort in Bezug genommenen besonderen Vertragsbedingungen werden Auftragsbezogen dem jeweiligen Kunden zur Verfügung gestellt.

    Software und Hardware mit integrierter Software

      1. Für Computer- und Softwareprogramme sowie die dazugehörige Dokumentation (zusammen „Software“ genannt) gelten ergänzend zum Ersten Teil dieser AGB die besonderen Lizenzregelungen und sonstigen Bestimmunen des SHG Software-Lizenzvertrages („SLV“) oder auch „SHG Abonnement“ genannt . Die Gewährleistungs- und Haftungsregeln des SLV gehen den entsprechenden Regelungen der AGB vor.
      2. Für Hardwareprodukte mit integrierter Software gelten die Regelungen der vorstehenden Ziffer 1 entsprechend, soweit es um die in der Hardware integrierte Software geht. Im Übrigen (also soweit es um die Hardware selbst geht), verbleibt es bei den Regelungen des Ersten Teils dieser AGB, auch in Bezug auf Gewährleistung und Haftung, sofern nichts anderes geregelt ist.

    Dritter Teil Schlussbestimmung

      1. Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die betroffene Bestimmung ist durch eine wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die den mit der betroffenen Bestimmung verfolgten Regelungszielen am nächsten kommt. Gleiches gilt bei etwaigen Vertragslücken.
      2. Diese AGB stehen in verschiedenen Sprachversionen zur Verfügung. Bei Widersprüchen oder Unklarheiten gilt ausschließlich die deutsche Sprachfassung